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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 10.09.1965 · idF BGBl. Nr. 267/1965 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
(1) Die beiden Staaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung aller Auslagen, die ihnen bei der Übermittlung von Schriftstücken und bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen erwachsen sind.
(2) Die Auslagen, die bei der Übermittlung eines Schriftstückes unter Mitwirkung eines deurwaarder (Vollziehungsbeamten) oder durch die Anwendung einer besonderen Form sowie bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens dem ersuchten Staat erwachsen sind, hat die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mitzuteilen.