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Fassungsvergleich zu Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit - Vereinbarung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit - Vereinbarung 1
Art. 5neu
in Kraft ab 25.01.1965 · idF BGBl. Nr. 19/1965 Art. 5↗RIS↗
ARTIKEL 5
Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation für sich selbst kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate, nachdem die Notifikation dem Generalsekretär des Europarates zugegangen ist, wirksam.