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Fassungsvergleich zu Nachlaßangelegenheiten (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Nachlaßangelegenheiten (Ungarn) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 26.09.1967 · idF BGBl. Nr. 306/1967 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Zuständigkeit zur Abhandlung unbeweglichen Vermögens
Die Abhandlung des unbeweglichen Vermögens steht den Gerichten des Vertragsstaates zu, auf dessen Gebiet dieses Vermögen gelegen ist.