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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 26.09.1967 · idF BGBl. Nr. 305/1967 Art. 5↗RIS↗
Begünstigungen, die im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht)
Artikel 5
(1) Die Angehörigen eines der Vertragsstaaten werden vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates zu den Begünstigungen, die im Hinblick auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht), unter denselben Bedingungen und in demselben Ausmaß wie Inländer zugelassen.
(2) Die im Absatz 1 genannten Begünstigungen die einer Partei in einem Verfahren in einem Vertragsstaat zukommen, erstrecken sich auch auf die Leistung von Rechtshilfe und die Durchführung von Zustellungen in dieser Sache im Gebiet des anderen Vertragsstaates.