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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung 1
Art. 5neu
in Kraft ab 13.01.1968 · idF BGBl. Nr. 27/1968 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die Apostille wird auf Antrag des Unterzeichners oder eines Inhabers der Urkunde ausgestellt.
Ist die Apostille ordnungsgemäß ausgefüllt, so wird durch sie die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, nachgewiesen.
Die Unterschrift und das Siegel oder der Stempel auf der Apostille bedürfen keiner Bestätigung.