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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweiz) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.11.1969 · idF BGBl. Nr. 354/1969 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die Beanspruchung der ausschließlichen Gerichtsbarkeit durch den ersuchten Staat in einer Zivil- oder Handelssache ist kein Grund für die Ablehnung der Vornahme einer Zustellung oder der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens.