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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 25.04.1969 · idF BGBl. Nr. 112/1969 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Rechtsauskünfte
Die Justizministerien der beiden Vertragsstaaten werden einander auf Ersuchen Auskünfte über Vorschriften des bürgerlichen Rechts einschließlich des Familienrechts sowie des Zivilverfahrensrechts erteilen, die in ihrem Staat in Kraft stehen oder gestanden sind.