Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
Artikel 5
Rechtsauskünfte
Die Justizministerien der beiden Vertragsstaaten werden einander auf Ersuchen Auskünfte über Vorschriften des bürgerlichen Rechts einschließlich des Familienrechts sowie des Zivilverfahrensrechts erteilen, die in ihrem Staat in Kraft stehen oder gestanden sind.