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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht 1
Art. 5neu
in Kraft ab 04.01.1972 · idF BGBl. Nr. 417/1971 Art. 5↗RIS↗
ARTIKEL 5
Übermittlung des Auskunftsersuchens
Das Auskunftsersuchen ist von einer Übermittlungsstelle oder, falls eine solche nicht besteht, vom Gericht, von dem das Ersuchen ausgeht, unmittelbar der Empfangsstelle des ersuchten Staates zu übermitteln.
Schlagworte
Übermittlungsweg