Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
ARTIKEL 5
Übermittlung des Auskunftsersuchens
Das Auskunftsersuchen ist von einer Übermittlungsstelle oder, falls eine solche nicht besteht, vom Gericht, von dem das Ersuchen ausgeht, unmittelbar der Empfangsstelle des ersuchten Staates zu übermitteln.
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