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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Tadschikistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Tadschikistan) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 09.09.1991 · idF BGBl. Nr. 112/1972 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die Empfangsbekenntnisse oder Bestätigungen über die Zustellung von Schriftstücken und die Erledigungsakten zu Rechtshilfeersuchen sind in deutscher oder russischer Sprache zu verfassen; sind sie in einer anderen Sprache verfaßt, so müssen sie mit einer Übersetzung in eine der genannten Sprachen versehen sein.