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Fassungsvergleich zu Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Griechenland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Griechenland) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 19.08.1972 · idF BGBl. Nr. 378/1972 Art. 5↗RIS↗
Artikel V
(1) Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse, bei welchen die Voraussetzungen der Artikel II und IV zutreffen, und welche den Schutz des Abkommens genießen sollen, werden in einem Übereinkommen angeführt, das von den jeweils innerstaatlich zuständigen Stellen abzuschließen sein wird.
(2) Für allfällige Einschränkungen, Änderungen und Erweiterungen des Übereinkommens gelten die Bestimmungen des Abs. 1 dieses Artikels.