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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung 1
Art. 5neu
in Kraft ab 09.07.1973 · idF BGBl. Nr. 274/1973 Art. 5↗RIS↗
ARTIKEL 5
Diese Übereinkommen geht im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien den Bestimmungen von Verträgen, Übereinkommen oder Vereinbarungen vor, die die Echtheit der Unterschrift diplomatischer oder konsularischer Vertreter, die Eigenschaft, in der der Unterzeichner einer Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, der Beglaubigung unterwerfen oder unterwerfen werden.