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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 79/1974 Art. 5↗RIS↗
Zweiter Abschnitt
RECHTLICHER VERKEHR
Artikel 5
Umfang des rechtlichen Verkehrs
Die Gerichte der Vertragsstaaten haben auf Ersuchen in Zivilprozeßsachen einschließlich Exekutionssachen und in Außerstreitsachen einander Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen.