Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
Zweiter Abschnitt
RECHTLICHER VERKEHR
Artikel 5
Umfang des rechtlichen Verkehrs
Die Gerichte der Vertragsstaaten haben auf Ersuchen in Zivilprozeßsachen einschließlich Exekutionssachen und in Außerstreitsachen einander Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen.