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Fassungsvergleich zu Auslieferungsübereinkommen (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungsübereinkommen (Schweiz) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 14.12.1974 · idF BGBl. Nr. 717/1974 Art. 5↗RIS↗
Artikel V
(Zu Artikel 10 des Übereinkommens)
Für die Unterbrechung der Verjährung sind allein die Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates maßgebend.