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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Luxemburg) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 17.05.1975 · idF BGBl. Nr. 217/1975 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die Richtigkeit von Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke in die deutsche oder in die französische Sprache und der Rechtshilfeersuchen in die deutsche Sprache kann auch von einem beeideten Dolmetsch des ersuchenden Staates bestätigt werden.