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Fassungsvergleich zu Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub (Belgien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub (Belgien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 11.08.1975 · idF BGBl. Nr. 385/1975 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Das Gericht, das den Konkurs eröffnet hat, kann einen besonderen Verwalter bestellen, der befugt ist, auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates gemäß Artikel 4 Absatz 3 einzuschreiten.