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Fassungsvergleich zu Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen (Spanien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 15.12.1977 · idF BGBl. Nr. 593/1977 Art. 5↗RIS↗
Artikel V
Die Bezeichnungen für die einzelnen Erzeugnisse, bei welchen die Voraussetzungen der Artikel II und IV zutreffen und welche den Schutz des Abkommens genießen sollen, werden in einem der Durchführung des Abkommens dienenden Protokoll angeführt, das von den jeweils innerstaatlich zuständigen Stellen abzuschließen sein wird.