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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Italien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 27.11.1977 · idF BGBl. Nr. 558/1977 Art. 5↗RIS↗
Artikel V
(zu Artikel 6 des Übereinkommens)
Auf die Rückgabe der in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens erwähnten Beweisstücke und Schriftstücke wird nicht verzichtet, wenn dritte Personen, die Rechte an ihnen geltend machen, einem Verzicht nicht zustimmen.