Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu EPÜ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Patentübereinkommen - Vorrechteprotokoll (EPÜ) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.05.1979 · idF BGBl. Nr. 350/1979 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die von der Organisation ein- oder ausgeführten Waren, die für deren amtliche Tätigkeit erforderlich sind, werden von Zöllen und sonstigen Abgaben bei der Ein- oder Ausfuhr - mit Ausnahme der Abgaben für Dienstleistungen - befreit sowie von allen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen ausgenommen.