Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
Artikel 5
Die von der Organisation ein- oder ausgeführten Waren, die für deren amtliche Tätigkeit erforderlich sind, werden von Zöllen und sonstigen Abgaben bei der Ein- oder Ausfuhr - mit Ausnahme der Abgaben für Dienstleistungen - befreit sowie von allen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen ausgenommen.