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Fassungsvergleich zu Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder 1
Art. 5neu
in Kraft ab 29.08.1980 · idF BGBl. Nr. 313/1980 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
In gerichtlichen Verfahren, die sich auf die väterliche Abstammung beziehen, sind die wissenschaftlichen Beweismittel zuzulassen, durch welche die Vaterschaft nachgewiesen oder ausgeschlossen werden kann.