Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusatzabkommen über Rechtshilfe und rechtliche Zusammenarbeit zum Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (Frankreich) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 22.06.1980 · idF BGBl. Nr. 236/1980 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
1. Für jede Zustellung ist eine dem diesem Abkommen angeschlossenen Muster B entsprechende Bestätigung auszustellen. Die leergelassenen Stellen, die den gedruckten Angaben entsprechen, sind in der Sprache des ersuchten Staates auszufüllen.
2. Die Bestätigung ist von der ersuchten Behörde unmittelbar der ersuchenden Behörde zu übersenden. Diese Behörden haben für alle ergänzenden Mitteilungen, die sich auf die Zustellung der Schriftstücke beziehen, miteinander unmittelbar und in ihrer eigenen Sprache zu verkehren.
Anmerkung
Das „Zustellungsersuchen“ – entsprechend dem Muster A – samt dem „Beiblatt über den wesentlichen Inhalt des Schriftstückes“ wird vom Bundesministerium für Justiz des entsprechenden Staates ausgestellt. Mit diesem Formblatt fest verbunden ist die „Bestätigung“ – Muster B.