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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Israel)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Israel) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 22.06.1982 · idF BGBl. Nr. 225/1982 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Jeder der Vertragsstaaten ist berechtigt, in Zivil- und Handelssachen Personen, die sich auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, ohne Anwendung von Zwang durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter vernehmen oder ihnen durch sie gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke unmittelbar zustellen zu lassen.