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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale 1
Art. 5neu
in Kraft ab 06.08.1982 · idF BGBl. Nr. 335/1982 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Kein Vertragsstaat ist verpflichtet, dieses Übereinkommen auf Signale anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Staat ausgestrahlt worden sind.