Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale
1§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5
Kein Vertragsstaat ist verpflichtet, dieses Übereinkommen auf Signale anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Staat ausgestrahlt worden sind.