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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstein) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.09.1983 · idF BGBl. Nr. 352/1983 Art. 5↗RIS↗
Artikel V
(Zu Artikel 6 des Übereinkommens)
Auf die Rückgabe der in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens erwähnten Beweisstücke und Schriftstücke wird keinesfalls verzichtet, wenn Dritte, die Rechte an ihnen geltend machen, dem Verzicht nicht zustimmen.