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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Nordmazedonien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 08.09.1991 · idF BGBl. Nr. 547/1983 Art. 5↗RIS↗
Fiskalische strafbare Handlungen
Artikel 5
Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel darstellt.
Schlagworte
Abgabenvorschrift, Monopolvorschrift, Zollvorschrift