Änderungen zwischen den Fassungen
Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren
1§ 0↗RIS↗
Art. 5neu
Artikel 5
Aus- und Einfuhrbeschränkungen
Jeder Vertragsstaat erkennt an, daß es besonders wünschenswert ist, daß eine etwaige Beschränkung der Aus- oder Einfuhr bestimmter Arten von Mikroorganismen aus seinem oder in sein Hoheitsgebiet für nach diesem Vertrag hinterlegte oder für die Hinterlegung bestimmte Mikroorganismen nur dann gelten soll, wenn die Beschränkung im Hinblick auf die nationale Sicherheit oder die Gefahren für Gesundheit oder Umwelt notwendig ist.
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