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Fassungsvergleich zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.10.1985 · idF BGBl. Nr. 373/1985 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
(1) Die Anerkennung darf nur versagt werden,
a) wenn sie mit der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates offensichtlich unvereinbar ist;
b) wenn ein Verfahren zwischen denselben Parteien und wegen desselben Gegenstandes vor einem Gericht des ersuchten Staates anhängig ist und dieses Gericht zuerst angerufen worden ist;
c) wenn die Entscheidung im Widerspruch zu einer rechtskräftigen Entscheidung zwischen denselben Parteien wegen desselben Gegenstandes im ersuchten Staat steht.
(2) Falls sich der Beklagte in das Verfahren nicht eingelassen hat, darf die Anerkennung der Entscheidung auch versagt werden, wenn er von dem Verfahren nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat, um sich zu verteidigen.