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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Tschechische R) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 54/1992 Art. 5↗RIS↗
TEIL II
Übernahme der Vollziehung und ihre Auswirkungen
Artikel 5
Die Vollziehung wird nur übernommen, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach dem Recht beider Vertragsstaaten gerichtlich strafbar ist.