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Fassungsvergleich zu Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.12.1994 · idF BGBl. Nr. 802/1994 Art. 5↗RIS↗
Artikel V
(zu Artikel 4 des 2. Zusatzprotokolls)
(1) Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht der Auslieferung nicht entgegen, wenn die strafbare Handlung der Gerichtsbarkeit dieses Staates nicht unterliegt.
(2) Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durch das Fehlen einer Erklärung des Geschädigten (Antrag oder Ermächtigung), die nach dem Recht des ersuchten Staates zur Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens erforderlich wäre, nicht berührt.