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Fassungsvergleich zu Europäisches Patentübereinkommen - Revision von Art. 63××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäisches Patentübereinkommen - Revision von Art. 63 1
Art. 5neu
in Kraft ab 04.07.1997 · idF BGBl. Nr. 591/1995 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Übermittlungen und Notifikationen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt beglaubigte Abschriften der Revisionsakte her und übermittelt sie den Regierungen der Staaten, die die Akte unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind, der anderen Vertragsstaaten sowie der Staaten, die dem Europäischen Patentübereinkommen nach Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe a beitreten können.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert den in Absatz 1 genannten Regierungen:
a) die Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde;
b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Revisionsakte.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu ernannten Bevollmächtigten nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten diese Revisionsakte unterschrieben.
GESCHEHEN zu München am siebzehnten Dezember neunzehnhunderteinundneunzig in einer Urschrift in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Diese Urschrift wird im Archiv der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.