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Norm
Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)
Fassungen
Art. 5 Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)
BGBl
Art. 5 Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)
Judikatur
Art. 5 Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)
Art. 5 Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 5
neu
in Kraft ab 01.01.1996 · idF
BGBl. Nr. 745/1995
Art. 5↗
RIS↗
Artikel V
(Zu Artikel 10 des Übereinkommens)
Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung sind allein die Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates maßgebend.