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Fassungsvergleich zu Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.1996 · idF BGBl. Nr. 745/1995 Art. 5↗RIS↗
Artikel V
(Zu Artikel 10 des Übereinkommens)
Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung sind allein die Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates maßgebend.