Rechtstracker.at
Norm
Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)
Fassungen
Art. 5 Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)
BGBl
Art. 5 Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)
Judikatur
Art. 5 Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)
Art. 5 Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)
Fassungsvergleich zu
Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)
×
alle §§
Art. 5
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 5
neu
in Kraft ab 01.02.1996 · idF
BGBl. Nr. 27/1996
Art. 5↗
RIS↗
Artikel V
(Zu Artikel 10 des Übereinkommens)
Für die Hemmung und die Unterbrechung der Verjährung sind allein die Rechtsvorschriften des ersuchenden Vertragsstaates maßgebend.