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Fassungsvergleich zu Garantieabkommen Reißeck-Kreuzeck-Projekt (IBRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Garantieabkommen Reißeck-Kreuzeck-Projekt (IBRD) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 15.12.1954 · idF BGBl. Nr. 190/1955 Art. 5↗RIS↗
Artikel V.
Absatz 5.01. Für die Zwecke des Absatzes 8.01 der Anleiherichtlinien werden die nachfolgenden Adressen namentlich angegeben:
Für den Bürgen:
Der Bundesminister für Finanzen,
Wien I,
Himmelpfortgasse,
Österreich;
für die Bank:
International Bank for Reconstruction and Development,
1818 H Street, N. W.,
Washington 25, D. C.,
United States of America.
Absatz 5.02. Für die Zwecke des Absatzes 8.03 der Anleiherichtlinien wird der Bundesminister für Finanzen des Bürgen bestimmt.
Urkundlich dessen haben die Vertragspartner durch ihre hiezu vorschriftsmäßig befugten Vertreter die Zeichnung und Hinterlegung dieses Garantieabkommens im Distrikt Columbia, Vereinigte Staaten von Amerika, an dem eingangs verzeichneten Tag und Jahr veranlaßt.