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Fassungsvergleich zu Zahlungsabkommen (Spanien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zahlungsabkommen (Spanien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 21.03.1956 · idF BGBl. Nr. 88/1956 Art. 5↗RIS↗
Artikel V
Um die Kontinuität der Lieferungen und der Zahlungen zu sichern, werden die Oesterreichische Nationalbank und das IEME die Zahlungsaufträge zugunsten österreichischer oder spanischer Gläubiger bis zu einem Saldo des in Artikel I genannten Dollarkontos in Höhe von USA--$ 800.000,- durchführen.