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Fassungsvergleich zu Zahlungsabkommen (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zahlungsabkommen (Italien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 21.05.1956 · idF BGBl. Nr. 129/1956 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5.
Die Behandlung aller sich etwa aus dem gegenwärtigen Abkommen ergebenden technischen Fragen obliegt der Oesterreichischen Nationalbank und dem Ufficio Italiano dei Cambi.