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Fassungsvergleich zu Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg) (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg) (Schweiz) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 21.10.1957 · idF BGBl. Nr. 268/1957 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird der Republik Österreich die Darlehenssumme nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens in einer einmaligen Zahlung überweisen.
Das Darlehen ist vom Tage der Überweisung an zu verzinsen. Der jährliche Zinsfuß beträgt 4 7/8% (vier und sieben Achtel Prozent).
Die Zinsen sind jährlich gemäß beiliegendem Tilgungsplan zu bezahlen, erstmals ein Jahr nach Auszahlung der Darlehenssumme.