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Fassungsvergleich zu Europäische Zahlungsunion××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europäische Zahlungsunion 1
Art. 5neu
in Kraft ab 24.03.1957 · idF BGBl. Nr. 224/1957 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
NETTOÜBERSCHÜSSE UND NETTODEFIZITE
Der Nettoüberschuß oder das Nettodefizit einer Vertragspartei ist gleich dem Unterschied zwischen der Summe ihrer bilateralen Überschüsse und der Summe ihrer bilateralen Defizite für eine Abrechnungsperiode.