Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
Artikel 5
NETTOÜBERSCHÜSSE UND NETTODEFIZITE
Der Nettoüberschuß oder das Nettodefizit einer Vertragspartei ist gleich dem Unterschied zwischen der Summe ihrer bilateralen Überschüsse und der Summe ihrer bilateralen Defizite für eine Abrechnungsperiode.