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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Schweden)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Schweden) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 29.12.1959 · idF BGBl. Nr. 143/1960 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
(1) Der schwedische Kuponsteuerausschuß (Kupongskattenämnden) prüft, ob die in den vorstehenden Artikeln 2 und 3 umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an.
(2) Ist der Antrag begründet, so bescheinigt der Kuponsteuerausschuß (Kupongskattenämnden) dies auf der einen Ausfertigung, die er dem Bundesministerium für Finanzen zustellt. Die andere Ausfertigung bleibt bei der zuständigen schwedischen Steuerbehörde.