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Fassungsvergleich zu Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.1961 · idF BGBl. Nr. 26/1961 Art. 5↗RIS↗
Kapitel II
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 5
(1) Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa sowie die nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Länder können Vertragsparteien dieses Abkommens werden
a) durch Unterzeichnung;
b) durch Ratifikation, nachdem sie das Abkommen unter Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
c) durch Beitritt.
(2) Das Abkommen liegt bis einschließlich 20. Februar 1958 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.
(3) Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.