Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5neu
ARTIKEL V.
Abschnitt 5.01. Im Sinne des Abschnittes 8.01 der Allgemeinen Darlehensbestimmungen werden die folgenden Anschriften angegeben:
Für den Bürgen:
Der Bundesminister für Finanzen
Himmelpfortgasse
Wien 1
Österreich
Für die Weltbank:
International Bank for Reconstruction and
Development
Washington 25, D.C.
United States of America
Abschnitt 5.02. Für die Durchführung der Bestimmungen des Abschnittes 8.03 der Allgemeinen Darlehensbestimmungen ist der Bundesminister für Finanzen des Bürgen bestellt.
Urkund dessen haben die Vertragspartner durch ihre hiezu vorschriftsmäßig bevollmächtigten Vertreter die Unterzeichnung in ihrem Namen und die Hinterlegung dieses Bürgschaftsabkommens im District of Columbia, United States of America, an dem eingangs verzeichneten Tag und Jahr veranlaßt.