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Fassungsvergleich zu Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 11.10.1962 · idF BGBl. Nr. 283/1962 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5.
Sollte die Republik Österreich zu einem späteren Zeitpunkt Leistungen für im Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz nicht berücksichtigte Vermögensverluste der unter Artikel 2 fallenden Gruppen von Personen vorsehen, erklärt sich die Bundesrepublik Deutschland bereit, in Verhandlungen über eine angemessene Beteiligung an solchen Leistungen einzutreten.