Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.12.1964 · idF BGBl. Nr. 260/1964 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Die Erhebung von Gebühren, die eine Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme der Zollverwaltung darstellen, insbesondere für Zollabfertigungen außerhalb der Amtsstunden und des Amtsplatzes sowie für amtliche Begleitungen, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen.