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Fassungsvergleich zu Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern (Liechtenstein)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Doppelbesteuerung – Vereinbarung über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern (Liechtenstein) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 17.12.1971 · idF BGBl. Nr. 437/1971 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
(1) Das in Artikel 4 Absatz 3 bezeichnete Finanzamt prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit sowie darauf, ob der behauptete Steuerabzug tatsächlich erfolgt ist. Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es direkt beim Antragsteller ein.
(2) Es gibt seine Entscheidung dem Antragsteller direkt bekannt und überweist ihm, vorbehaltlich der Verrechnung mit allfälligen Steuerrückständen, den Rückerstattungsbetrag gemäß den Vorschriften über den Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene Adresse.