Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Zahlungsverkehr (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zahlungsverkehr (Bulgarien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.1972 · idF BGBl. Nr. 442/1971 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1972 in Kraft. Es kann von jedem vertragschließenden Teil schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Geschehen zu Wien, am 13. Oktober 1971, in je zwei Urschriften, in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.