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Fassungsvergleich zu Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewährung von Abgabenfreiheit für Fernmeldeanlagen im Grenzgebiet (BRD) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 26.11.1972 · idF BGBl. Nr. 423/1972 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und der Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen der Bundesrepublik Deutschland können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus dem Vertrag ergeben, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln bei seiner Auslegung, unmittelbar miteinander verkehren.