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Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Italien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Italien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 18.01.1974 · idF BGBl. Nr. 635/1973 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Zur Klärung von Fragen, die mit der Durchführung dieses Vertrages zusammenhängen, werden beide Vertragsstaaten einander die erforderlichen Informationen erteilen.