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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen Österreich und Sambia über die Gewährung eines Darlehens××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen Österreich und Sambia über die Gewährung eines Darlehens 1
Art. 5neu
in Kraft ab 07.12.1975 · idF BGBl. Nr. 591/1975 Art. 5↗RIS↗
ARTIKEL V
1. Innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird bei der Oesterreichischen Nationalbank zugunsten der Regierung der Republik Sambia ein unverzinsliches Konto in der Höhe von ö. S 18,5 Millionen unter der Bezeichnung „Regierung der Republik Sambia“ eröffnet.
2. Das Ministerium für Planung und Finanzen der Republik Sambia wird hinsichtlich der Inanspruchnahme dieses Darlehens als Bevollmächtigter der Republik Sambia auftreten. Die näheren Bestimmungen bezüglich der Zahlungen werden von der Oesterreichischen Nationalbank direkt mit der Bank von Sambia („Bank of Zambia“) vereinbart.