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Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche, finanzielle Fragen – Regelung (Tschechische R) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 451/1975 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Durch die vollständige Leistung der im Artikel 3 genannten Globalentschädigung werden die Tschechoslowakische Sozialistische Republik sowie die tschechoslowakischen physischen und juristischen Personen von den Verpflichtungen gegenüber der Republik Österreich und österreichischen physischen und juristischen Personen, die durch die im Artikel 1 genannten Maßnahmen entstanden sind, in dem in der Anlage I genannten Umfang befreit.