Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Finanzhilfe (Pakistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Finanzhilfe (Pakistan) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 30.08.1976 · idF BGBl. Nr. 445/1976 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die dazu ordnungsgemäß Ermächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Wien, am 1. Juli 1976 in zwei Urschriften in englischer Sprache.