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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im Zollwesen (Slowakei) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 410/1984 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
(1) Die Zollämter jedes der beiden Staaten anerkennen die Zollverschlüsse des anderen Staates, es sei denn, daß diese zur Durchführung der Zollbeschau entfernt werden müssen. Die Zollämter können auch zusätzlich eigene Zollverschlüsse anlegen.
(2) Dasselbe gilt auch für Verschlüsse, die von der Eisenbahnverwaltung des anderen Staates angelegt wurden.
(3) Die Zollämter jedes der beiden Staaten anerkennen die an den Beförderungsmitteln durch die zuständigen Behörden des anderen Staates angebrachten amtlichen Bezeichnungen über das Fassungsvermögen, die Tragfähigkeit u. dgl.