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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien) 1
Art. 5neu
in Kraft ab 28.06.1985 · idF BGBl. Nr. 240/1985 Art. 5↗RIS↗
Artikel 5
Auf Ersuchen der Zollverwaltung der einen Vertragspartei erteilt die Zollverwaltung der anderen Vertragspartei Auskünfte,
1. ob Zollverschlüsse, Nämlichkeitszeichen oder die den Zollbehörden der ersuchenden Vertragspartei vorgelegten Urkunden echt sind;
2. ob Waren, die aus dem Gebiet der ersuchenden Vertragspartei ausgeführt oder in ihr Gebiet eingeführt worden sind, entsprechend den Zollvorschriften der ersuchten Vertragspartei in deren Gebiet eingeführt oder aus deren Gebiet ausgeführt worden sind.